Satzung der Uniface Benutzer Gruppe e.V

(Stand September 2011)

1 Name, Sitz des Vereins

§ 1.1
Der Verein trägt den Namen Uniface Benutzer Gruppe e.V. (UBG).
§ 1.2
Er hat seinen Sitz in Frankfurt.
§ 1.3
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt eingetragen.
§ 1.4
Die Sprache des Vereins ist deutsch.

§ 2 Zweck des Vereins

§ 2.1
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 2.2
Der Verein fördert
  • die Informationen über den Einsatz, den Umgang und die Erfahrung mit dem Produkt Uniface, sowie der für den Umgang mit Uniface nützlichen Produkten,
  • den Erfahrungsaustausch zwischen den Benutzern,
  • die Unterbreitung von Mitgliederwünschen zur Weiterentwicklung der o.g Software-Produkte und deren Weiterleitung an den Hersteller bzw. Vertreiber.
§ 2.3
Zu diesem Zweck kann der Verein
  • Arbeitskreise einrichten,
  • Tagungen, Seminare, Vorträge und damit verbundene Ausstellungen veranstalten,
  • Veröffentlichungen herausgeben.
§ 2.4
Der Verein pflegt enge Beziehungen zu entsprechenden Benutzerorganisationen.

§ 3 Mitgliedschaft

§ 3.1
Der Verein hat ordentliche und assoziierte Mitglieder.
§ 3.2
Ordentliches Mitglied kann jede Person, Gesellschaft oder rechtsfähige Organisation werden, die über das entsprechende Fachwissen verfügt. Die Mitgliederversammlung kann Rahmenbedingungen, insbesondere Mindestvoraussetzung für eine ordentliche Mitgliedschaft festlegen. Ein ordentliches Mitglied wird mit Ende des laufenden Beitragsjahres - Vorstandsmitglieder mit Ende der Wahlperiode - zum assoziierten Mitglied, wenn vorstehende Voraussetzungen weggefallen sind. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinsvorstand unverzüglich zu unterrichten, wenn bei ihnen Voraussetzungen der Mitgliedschaft wegfallen. Hat die Mitgliederversammlung neue Mindestvoraussetzungen festgelegt, so bleiben auch diejenigen ordentliche Mitglieder, die diese neue Mindestvoraussetzung nicht mehr erfüllen.
§ 3.3
Assoziiertes Mitglied kann jede andere Person, Gesellschaft oder rechtsfähige Organisation werden, soweit an deren Mitgliedschaft ein allgemeines Vereinsinteresse besteht.
§ 3.4
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen; dieser entscheidet über die Aufnahme. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung über abgelehnte Anträge zur Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung kann diese Entscheidung überstimmen.
§ 3.5
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
  1. Tod bei natürlichen Personen
  2. Austritt zum Ende eines Beitragsjahres
  3. Ausschluss
  4. Bei assoziierten Mitgliedern durch Kündigung durch den Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Beitrages.
  5. Auf Wunsch bei Erhöhung des Mitgliedsbeitrags innerhalb von drei Monaten.
§ 3.6
Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten - wie zum Beispiel auch mehr als dreimonatiger Rückstand mit fälligen Zahlungsverpflichtungen - oder gegen wesentliche Interessen des Vereins verstößt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4.1
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
§ 4.2
Die Mitglieder verpflichten sich, den Zweck des Vereins zu unterstützen.
§ 4.3
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den sich aus dem von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Etat und den aus sonstigen Beschlüssen der Versammlung ergebenden Finanzbedarf in der Form von Mitgliedsbeiträgen aufzubringen.
§ 4.4
Gesellschaften und rechtsfähige Organisationen benennen schriftlich einen Repräsentanten, der das Mitglied in allen Belangen des Vereins vertritt, und dessen Stellvertreter. Ein Wechsel ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

§ 5 Rechtsmittel

Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschluss gemäß § 3.6 oder gegen die Kündigung gemäß § 3.5 d sowie die Nicht-Aufnahme gemäß §3.4 die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Hebt diese nicht mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen die angefochtene Maßnahme auf, ist der weitere Rechtsweg ausgeschlossen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte, ausgenommen das Recht zur Teilnahme an der folgenden Versammlung.

§ 6 Finanzen

§ 6.1
Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6.2
Der Verein kann Spenden von Behörden, Vereinen und Firmen entgegennehmen, sofern diese nicht zweckgebunden sind.
§ 6.3
Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur zur Förderung des Vereinszwecks verwendet werden.
§ 6.4
Das Beitragsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. desselben Jahres.
§ 6.5
Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 6.6
Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon sind Aufwandsentschädigungen für Kosten, die den Mitgliedern für Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Es darf jedoch kein Mitglied durch Ausgaben, auch wenn diese dem Zweck des Vereins dienen, dadurch begünstigt werden, dass diese Aufwendungen unverhältnismäßig hoch vergütet werden.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

§ 8.1
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie istinsbesondere zuständig für:
  1. Definition der Grundsätze der Vorstandstätigkeit
  2. Festlegung der Rahmenbedingungen für die Mitgliedschaft
  3. Wahl der Vorstandsmitglieder
  4. Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Wahl der Kassenprüfer
  7. Beschluss über den Haushaltsplan für das nächste Beitragsjahr und Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrages
  8. Entscheidung über Widersprüche gemäß § 5
  9. Änderung der Vereinssatzung
  10. Auflösung des Vereins.
§ 8.2
Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt; diese soll in Verbindung mit einer allgemein fachlich interessierenden Tagung abgehalten werden. Darüber hinaus können auf Verlangen des Vorstandes oder mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder Mitgliederversammlungen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufen werden.
§ 8.3
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung, in Textform (nach § 126 b BGB) einberufen. Für die Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Versendung. Die Einladung wird unter Angabe der Tagesordnung auch auf der Vereinswebsite öffentlich gemacht.
§ 8.4
Jedes ordentliche Mitglied kann bis zwei Wochen vor Stattfinden einer ordentlichen Mitgliederversammlung die Aufnahme von Tagesordnungspunkten in die Tagesordnung verlangen.
§ 8.5
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Nur die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht; jedes Mitglied hat eine Stimme.
§ 8.6
Ist eine Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist innerhalb von drei Monaten unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Hierauf ist in der erneuten Einladung hinzuweisen.
§ 8.7
Vereinsbeschlüsse bedürfen, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Änderungen dieser Satzung bzw. die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 8.8
Abstimmungen erfolgen in geheimer Wahl, falls nicht die Versammlung ohne Gegenstimme etwas anderes beschließt.
§ 8.9
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.
§ 8.10
Über jede Mitgliederversammlung, sowie deren Beschlüsse, ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden der entsprechenden Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8.11
Die Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist längstens innerhalb von zwei Monaten nach Versendung des Protokolls möglich.

§ 9 Vorstand

§ 9.1
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens vier bis höchstens zehn gewählten Mitgliedern.
§ 9.2
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wovon mindestens einer der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sein muss.
§ 9.3
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in einem Wahlgang gewählt und bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Bei Stimmgleichheit findet, soweit erforderlich, eine Stichwahl statt. Nach drei Stichwahlgängen erfolgt Losentscheid.

Vorschlagberechtigt für die Kandidatenliste sind die Mitglieder.

Die Wahl findet unter der Leitung eines von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiters statt.

§ 9.4
Vor der Wahl des Vorstandes legt die Mitgliederversammlung die Zahl der maximal zu wählenden Vorstandsmitglieder fest. Dabei sind die in § 9.1 vorgegebenen Grenzen zu beachten.
§ 9.5
Gemäß § 9.3 ist jedes Vorstandsmitglied nur gewählt, wenn es mindestens 25% der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
§ 9.6
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
§ 9.7
Wenn weniger als vier Mitglieder des Vorstandes verbleiben, wählt eine darauffolgende Mitgliederversammlung zusätzliche Vorstandsmitglieder für den Rest der Wahlperiode.
§ 9.8
Der Vorstand kann zur Mitarbeit im Vorstand weitere Mitglieder berufen. Diese sind nicht stimmberechtigt.

§ 10 Pflichten des Vorstandes

§ 10.1
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenbereiche der Vorstandsarbeit und die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vorstandes geregelt sind.

Die Geschäftsordnung wird den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben.

§ 10.2
Der Vorstand führt den Verein und ist verantwortlich für alle Angelegenheiten des Vereins.
§ 10.3
Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe,
  1. Aktiv für die Zwecke des Vereins einzutreten
  2. Die Mitgliederversammlung einzuberufen
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen
  4. Der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen
  5. Wahlen vorbereiten zu lassen
  6. Neue Mitglieder aufzunehmen
  7. Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens sicherzustellen
  8. Über die Art der Mitgliedschaft nach § 3 zu befinden.

§ 12 Auflösung

§ 12.1
Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 12.2
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft zur Verwendung für wissenschaftliche Zwecke. Jede Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteilen an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.

Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 Haftungsschluss

§ 13.1
Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen begrenzt. Sie erstreckt sich nicht auf die einzelnen Mitglieder über die beschlossenen Beiträge und Umlagen hinaus.
§ 13.2
Für die aus der Vereinstätigkeit entstehenden Schäden haftet der Verein nur, wenn sie nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
§ 13.3
Für die aus dem Betrieb des Vereins entstehenden Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet der Verein gegenüber den Mitgliedern nicht.

§ 14 Inkrafttreten

§ 14.1
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 13.09.2011 beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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